Aufgrund mehreren Anfragen bezüglich der Betreuung von Kindern teilen wir mit, dass die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiären oder nachbarschaftlich organisierter Betreuungsgemeinschaften zulässig ist, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst.
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