Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz


Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.


1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-gesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs.1 i.V.m § 42 Abs.3 BMG widersprechen.

 

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.

 

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.2 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.

 

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.3 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.

 

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der


Verwaltungsgemeinschaft Buch - Einwohnermeldeamt
Friedhofweg 2, 89290 Buch


Öffnungszeiten:
Mo., Di., Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr; Di.: 14:30-18:15 Uhr
Mi.: 10:00-12:00 Uhr; Do.: 07:15-12:00 Uhr

vornehmen oder aber auch über unsere Internetseite unter Link


Buch, 11.04.2026


Wöhrle
Gemeinschaftsvorsitzender

drucken nach oben