Ortsabrundungssatzung "Buchenweg" Gemeinde Oberroth

Ortsabrundungssatzung "Buchenweg"

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Ortsabrundungssatzung "Buchenweg"

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Der Gemeinderat von Oberroth hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 27.01.2021 die Ortsabrundungssatzung "Buchenweg" gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

 

Maßgebend ist die Ortsabrundungssatzung mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung jeweils in der Fassung vom 12.01.2021.

 

Auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden:

  1. eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ortsabrundungssatzung,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Ortsabrundungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Oberroth unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

Die Verletzung oder der Mangel ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Oberroth, Kirchstraße 1, 89294 Oberroth während der Dienststunden geltend zu machen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

 

Mit der Bekanntmachung wird die Ortsabrundungssatzung "Buchenweg" rechtsverbindlich.

 

Die Ortsabrundungssatzung einschließlich der Begründung kann bei der Gemeinde Oberroth im Rathaus während der Dienststunden eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben.

 

 

 

Gemeinde Oberroth, 28.01.2021

Willibold Graf

1. Bürgermeister

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