Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet I"
Der Gemeinderat der Gemeinde Unterroth hat am 08.11.2022 für das Gebiet südöstlich des Hauptortes Unterroth die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet I" in der Fassung vom 07.11.2022 als Satzung beschlossen Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Diese 3. Änderung des Bebauungsplanes wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Neu-Ulm war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. §13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wurde.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet I" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Unterroth (Schulweg 1, 89299 Unterroth), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Bebauungsplanes einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem soll der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter https:// https://www.gisserver.de/neuulm/ unter Bebauungspläne eingestellt und einsehbar sein.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Unterroth wurde gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich der Änderung im Wege der Berichtigung angepasst. Der berichtigte Flächennutzungsplan ist ebenso wie die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet I" im Rathaus der Gemeinde Unterroth hinterlegt und kann während der allgemeinen Öffnungszeiten dort eingesehen werden.
Unterroth, den 15.02.2023
gez. Norbert Poppele
1. Bürgermeister