Verbot von Werbeanlagen an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften

Aus aktuellem Anlass verweisen wir auf § 33 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach ist an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch die Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

 

Eine derartige Ablenkung liegt bereits dann vor, wenn die Verkehrsteilnehmer die entsprechende Werbung von der Straße aus wahrnehmen können.

 

Insbesondere weisen wir darauf hin, dass Werbeanlagen für bevorstehende Veranstaltungen ebenfalls unter dieses Verbot fallen und auch ausnahmsweise nicht genehmigungsfähig sind. Zuwiderhandlungen können eine kostenpflichtige Entfernung der Werbung sowie ein Bußgeld nach sich ziehen.

 

 

 

Bezüglich einer innerörtlichen Werbebeschilderung sind ggf. die entsprechenden Satzungen der jeweiligen Gemeinde zu beachten.

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